Unzulässig – Verlangen nach einer telefonischen Kündigungsbestätigung durch Verbraucher

LG Koblenz, Urteil vom 27.02.2024, Az. 11 O 12/23

Das Landgericht Koblenz hat einer Geschäftspraxis eines Anbieters u. a. für E-Mail-Speicherplatz einen Riegel vorgeschoben, wonach der Anbieter von seinen Kunden eine telefonische Bestätigung ihrer Vertragskündigung verlangte.

Die Beklagte bietet, auch gegenüber Verbrauchern, den Abschluss von Dienstleistungsverträgen über Dauerschuldverhältnisse unter anderem zur Bereitstellung von Webspeicherplatz, E-Mail-Postfächern und Servern an.

Nachdem ein Verbraucher seinen Vertrag beendet hatte, indem er den dafür vorgesehenen Kündigungsbutton betätigt hatte, wurde er von dem Anbieter vor die Wahl gestellt, entweder die Kündigung binnen 14 Tagen telefonisch zu bestätigen oder der Vertrag würde wie gehabt fortgesetzt.

Die Klägerin, die Verbraucherzentrale Bayern, sah hierin eine unlautere Geschäftspraktik und nahm den Dienstleister auf Unterlassung dieser Praxis in Anspruch. Da sich das Unternehmen weigerte eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben und die Praxis umzustellen, erhob die Verbraucherzentrale Klage.

Das Landgericht verurteilte den beklagten Dienstleister zur Unterlassung. Das Argument der Beklagten, dass ohne die telefonische Rückbestätigung der Kündigung das Risiko bestünde, dass unberechtigte Dritte den Vertrag eines Kunden kündigen, konnte die Richter nicht überzeugen.

Zwar erkannte das Gericht das grundsätzliche Interesse der Beklagten an einer Authentifizierung des Kündigenden. Allerdings wäre eine solche vorrangig durch eine Bestätigung über den vom Verbraucher gewählten Kommunikationskanal zu erreichen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb ein an den Kunden unter der von ihm hinterlegten E-Mail-Adresse gesendeter Bestätigungslink zur Identifizierung weniger geeignet wäre als ein Telefonat.

Denn auch in einem Telefonat ist es der Beklagten nach der Begründung des Gerichts, nicht möglich, sich umfassende Gewissheit über die wahre Person ihres Gesprächspartners zu verschaffen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es einem unbefugten Dritten, der sich Zugang zu der Kundennummer, der Vertragsnummer und dem E-Mail-Konto des wahren Vertragspartners verschafft habe, auch gelänge, in einem Telefonat über seine Identität zu täuschen.

Die von der Beklagten gewählte Praxis ist daher geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, nämlich ggf. aus Bequemlichkeit dann den Vertrag weiterlaufen zu lassen.

Das Urteil ist nach diesseitiger Kenntnis nicht rechtskräftig.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Mai 2024.

Als PDF ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1