Wachstumschancengesetz

Der Bundesrat hat am 22. März 2024 dem Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses zum Wachstumschancengesetz zugestimmt, das damit die letzte Hürde im Gesetzgebungsverfahren genommen hat.

In der April-Ausgabe haben wir Ihnen einen Überblick über wesentliche Änderungen gegeben, die sich auf die Einkommensbesteuerung auswirken. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über weitere Gesetzesänderungen:

Körperschaftsteuer

Nach § 1a KStG können Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften im ertragsteuerlichen Bereich wie Körperschaften behandelt werden. Durch einige Änderungen soll die Option attraktiver werden. So können nun z. B. auch eingetragene GbRs zur Körperschaftsteuer optieren können.

Gewerbesteuer

Gesellschaften, die qua Gesetz grds. der Gewerbesteuer unterliegen, aber ausschließlich oder fast ausschließlich eigenen Grundbesitz vermieten oder verpachten, können über § 9 Nr. 1 GewStG unter bestimmten Voraussetzungen erreichen, dass keine Gewerbesteuer erhoben wird. Diese sog. „erweiterte Kürzung“ setzt u. a. voraus, dass die Einnahmen aus der Lieferung von Strom aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder nicht höher als 10 % der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind. Um den Ausbau der Solarstromerzeugung und den Betrieb von Ladesäulen weiter voranzutreiben, steigt diese Unschädlichkeitsgrenze von 10 % auf 20 %.

Umsatzsteuer

  • Elektronische Rechnung

Im Bereich der Umsatzsteuer stellt die Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung für Umsätze zwischen inländischen Unternehmen (B2B) sicherlich die relevanteste Änderung dar.

Die Neuregelung tritt bereits am 01. Januar 2025 in Kraft. Da die Umsetzung aber einige Zeit beanspruchen wird, können nach den Vorgaben des § 27 UStG Übergangsregelungen genutzt werden. Der allgemeine Übergangszeitraum beträgt zwei Jahre (Pflicht somit ab 2027); drei Jahre gelten für Unternehmer mit einem Gesamtumsatz von bis zu € 800.000,00 im Jahr 2026.

  • Bürokratieabbau bei der Umsatzsteuer

Unter gewissen Voraussetzungen kann die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) berechnet werden, was einen Liquiditätsvorteil ermöglicht. Die relevante Vorjahresumsatzgrenze wurde von € 600.000,00 auf € 800.000,00 erhöht (gilt ab dem Besteuerungszeitraum 2024).

Die Grenze, ab der Unternehmer von der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung befreit werden können, wurde angehoben – und zwar von € 1.000,00 auf € 2.000,00 (gilt ab dem Besteuerungszeitraum 2025).

Grundsätzlich sind Kleinunternehmer (§ 19 UStG) von der Abgabe einer Umsatzsteuererklärung (Nullmeldung) ab dem Besteuerungszeitraum 2024 befreit.

Anhebung von Buchführungsgrenzen

Überschreiten gewerbliche Unternehmer gewisse Buchführungsgrenzen, können sie ihren Gewinn nicht mehr mittels Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, sondern sind zur Bilanzierung verpflichtet. Die in § 141 der Abgabenordnung geregelten Grenzen wurden von € 600.000,00 auf € 800.000,00 (Umsatz) und von € 60.000,00 auf € 80.000,00 (Gewinn) erhöht. Dies gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen (mit Übergangsregelung).

Auch die Buchführungsgrenzen in § 241a HGB wurden auf € 800.000,00 (Umsatzerlöse) bzw. € 80.000,00 (Jahresüberschuss) erhöht.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Mai 2024.

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