Wegweiser mit den Schildern scheinselbständig und angestellt
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#gutzuwissen , #Steuerberatung

Outsourcing mit Folgen

Vorsicht vor Scheinselbstständigkeit!

Im Baugewerbe hört man häufiger davon, doch auch in anderen Branchen ist sie verbreitet: Scheinselbstständigkeit. Auch wenn sich Auftraggeber und -nehmer in vielen Fällen ihres Vergehens nicht einmal bewusst sind, handelt es sich dabei um alles andere als ein steuerliches Kavaliersdelikt. Und: Nicht nur dem Scheinselbstständigen selbst, sondern auch dem Auftraggeber drohen Konsequenzen! Das folgende Beispiel soll die Problematik verdeutlichen:

Für Herrn X erschien alles so praktisch: Er hatte eine selbstständige Bürokraft mit der Erledigung seiner Buchhaltung beauftragt und sich damit die lästige Personalsuche erspart, ganz zu schweigen von der Lohnsteuer und den Sozialversicherungsbeiträgen. Doch zu früh gefreut! Da seine externe Bürokraft ausschließlich für ihn gearbeitet hatte und zudem voll in seine Betriebsabläufe integriert war, stellte das Finanzamt ihre Scheinselbstständigkeit fest und forderte die gesparten Abgaben in Summe nach, inklusive der geltend gemachten Umsatzsteuer von Herrn X. 

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Scheinselbstständigkeit erkennen – darauf ist zu achten

Das Vorliegen einer Scheinselbstständigkeit richtet sich nach den Gesamtumständen.

Da neben den massiven finanziellen Konsequenzen auch unangenehme rechtliche Folgen mit einer Scheinselbstständigkeit verbunden sein können, empfiehlt es sich, als Auftraggeber das Konstrukt der Zusammenarbeit selbst anhand der folgenden Anhaltspunkte kritisch zu prüfen. Die zentrale Frage lautet: Liegt eine abhängige Beschäftigung vor, die sich in der persönlichen Abhängigkeit vom Auftraggeber zeigt? Kann diese mit ja beantwortet werden, ist Vorsicht geboten. Diese drei Merkmale sind im Zusammenspiel starke Indizien dafür: 

1. Der Auftragnehmer ist in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert. 
2. Der Auftragnehmer ist an die Weisungen des Auftraggebers gebunden. 
3. Der Auftragnehmer ist dauerhaft und überwiegend nur für den einen Auftraggeber tätig. 

Im Umkehrschluss heißt dies, dass freie Mitarbeiter als betriebsfremd behandelt werden sollten, um Probleme zu umgehen. Ferner sollte auf saubere vertragliche Regelungen geachtet werden.
 

So lassen sich Probleme vermeiden

Da der obige Fragenkatalog nur Anhaltspunkte liefert, können sich Unternehmer bei Unsicherheit über eine Scheinselbstständigkeit bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung melden. Diese nimmt eine sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellung für Personen vor. Doch die Sache hat einen Haken: Die Einschätzung der Clearingstelle ist für das Finanzamt nicht bindend. 

Die dringende Empfehlung lautet also, sich steuerrechtlichen Rat einzuholen, um Probleme mit der Scheinselbstständigkeit zu vermeiden. 

10. Juli 2024
Ihr Ansprechpartner
Thomas Bertram
Rechtsanwalt
Rathausplatz 15
24937 Flensburg
Fax: + 49 (0) 461 / 14 54-130
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