Verschiedene Diagramme und ein gelber Post-it mit "Sustainable". Ein Bürokomplex mit vielen grünen Bäumen davor.

Verpflichtend transparent

Nachhaltigkeitsberichterstattung mit ttp

Mit erweitertem Gültigkeitskreis: die Anforderungen

Die CSRD-Richtlinie (Corporate Sustainability Reporting Directive) bestimmt die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen und löst die bereits bestehenden Vorgaben zur nicht-finanziellen Berichterstattung (NFRD) ab, womit auch ein erweiterter Anwenderkreis einhergeht: Über kapitalmarkorientierte Unternehmen hinaus gilt die CRSD-Richtlinie nun auch für alle großen Unternehmen.

Der neue Nachhaltigkeitsbericht wird Bestandteil des Lageberichts und soll durch einen Prüfer geprüft werden. Sein Rahmenwerk bilden die European Sustainability Reporting Standards (ESRS), in denen Nachhaltigkeitsthemen aus den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance spezifiziert werden. Die Entscheidung, welche Themen wesentlich und zu berichten sind, wird mittels des Prinzips der doppelten Wesentlichkeitsanalyse ermittelt.

 

Mittels Wesentlichkeitsanalyse wird bestimmt, welche Themenfelder wesentlich sind und im Nachhaltigkeitsbericht offengelegt werden müssen. Doppelte Wesentlichkeit bedeutet dabei, dass sowohl Risiken und Chancen von Umwelt und Gesellschaft auf das Unternehmen (outside-in bzw. financial materiality) als auch negative und positive Auswirkungen des unternehmerischen Handelns auf Umwelt und Gesellschaft (inside-out bzw. impact materiality) betrachtet werden und Einfluss auf die Entscheidung hinsichtlich der Wesentlichkeit nehmen.


Wer ist wann berichtspflichtig? – eine Übersicht zur Einordnung


Die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung gilt ab dem Geschäftsjahr 2024 für alle bisher auch schon berichtspflichtigen kapitalmarktorientierten Unternehmen sowie Banken und Versicherungen. 

Ab dem Geschäftsjahr 2025 sind auch große Kapitalgesellschaften an der Reihe, die zwei von drei Größenmerkmalen erfüllen: 

  • über 250 Mitarbeiter,
  • eine Bilanzsumme über € 25 Mio. (alt: € 20 Mio.) und/oder 
  • Umsatzerlöse über € 50 Mio. (alt: € 40 Mio.).

Ab 2026 weitet sich die Pflicht auf kapitalmarktorientierte KMUs aus. Ab 2028 sind auch bestimmte Nicht-EU-Unternehmen, deren Umsatzerlöse innerhalb der EU über € 150 Mio. liegen, betroffen.


Geben den Standard für Nachhaltigkeitsberichte vor: die ESRS

Das Rahmenwerk für den Nachhaltigkeitsbericht bilden die European Sustainability Reporting Standards (ESRS), die insgesamt 82 Offenlegungsanforderungen und mehr als 1.000 zu berücksichtigende Datenpunkte enthalten. Die beiden themenübergreifenden Standards, ESRS 1 und ESRS 2, beinhalten insbesondere die allgemeinen Grundsätze und Angaben, die es bei der Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten zu beachten gilt. Im Fokus der 10 themenbezogenen Standards stehen die Bereiche Umwelt, Soziales und Governance. Besondere Beachtung wird dabei der Standard ESRS E 1 zum Klimawandel finden angesichts der gesellschaftlichen Bedeutung der Thematik und des Europäischen Green Deals. Aber auch der ESRS S1 zur eigenen Belegschaft wird nach der Wesentlichkeitsanalyse selten zu vernachlässigen sein.

 

Diese Kriterien müssen enthalten sein: Was die EU-Taxonomie vorschreibt

Die EU-Taxonomie-Verordnung, Art. 8, gibt vor, welche Taxonomie-KPIs und Informationen vorliegen müssen, um „grüne” oder „nachhaltige” Wirtschaftstätigkeiten innerhalb der EU allgemeingültig zu klassifizieren.

Um „taxonomiefähig“ zu sein, muss die wirtschaftliche Tätigkeit einen Beitrag zu mindestens einem der sechs Umweltziele leisten. Dazu zählen: 

  • Klimaschutz
  • Anpassung an den Klimawandel
  • Nachhaltiger Einsatz und Gebrauch von Wasser oder Meeresressourcen
  • Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
  • Vorbeugung oder Kontrolle von Umweltverschmutzung
  • Schutz und Wiederherstellung von Biodiversität und Ökosystemen

Sind die entsprechenden Wirtschaftstätigkeiten identifiziert, ist zu prüfen, dass diese keinem der anderen Umweltziele signifikant schaden. Das Prinzip des sog. do no significant harm, kurz: DNSH. Des Weiteren ist darauf zu achten, dass die Mindeststandards erfüllt werden. Hierzu zählen insbesondere Menschenrechte und Arbeitssicherheit.

  • Die Berichterstattung erfolgt anhand eines vorgegebenen Schemas unter Darstellung der Kennzahlen: 
  • Umsatzerlösen
  • CapEx
  • OpEx


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