Aufwendungen für Erschließung und Ausgleichs-_maßnahmen unterliegen der_Grunderwerbsteuer

Der Erwerb von Grundstücken unterliegt bekanntlich der Grunderwerbsteuer. Diese bemisst sich im Grundsatz nach dem vereinbarten Kaufpreis. Herauszurechnen sind allerdings Kaufpreisbestandteile für Einbauten und bewegliche Gegenstände, wie z.B. Einbau- schränke, Einbauküchen u.ä..

Nach dem BFH-Urteil vom 23. September 2009 gehört auch der auf die Erschließung und die Ausgleichsmaßnahmen entfallende Teil des Kaufpreises zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer. Im Urteilsfall hatte der Erwerber von einer Gemeinde ein Grundstück gekauft, das im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits erschlossen war. Der Kaufpreis enthielt nun auch Kosten für die Erschließung sowie für durchgeführte Ausgleichs- maßnahmen für den Naturschutz.

Auch die Übernahme der Kosten einer noch durchzuführenden „Ausgleichsmaßnahme an anderer Stelle“ ist gem. BFH-Urteil vom 28. Oktober 2009 als Teil der Gegenleistung anzu- sehen.

Verpflichtet sich eine Stadt als Verkäuferin eines Grundstücks, auf dem die vom Erwerber beabsichtigte Nutzung einen naturschutzrechtlichen Eingriff erfordert, die noch ausstehende Ausgleichsmaßnahme an anderer Stelle (§ 135a Abs. 2 BauGB) durchzuführen, und verpflichtet sich der Erwerber zur Zahlung der dadurch entstehenden Kosten, sind diese auch dann Teil der Gegenleistung sowie der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer, wenn die Ausgleichsmaßnahme an anderer Stelle dem erworbenen Grundstück im Sinne von § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB zugeordnet worden ist.

Nach § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB ist die Kostenpflicht des Vorhabenträgers oder Eigentümers davon abhängig, dass die Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle dem Eingriffsgrundstück zugeordnet worden sind. Deshalb können diese Kosten nach § 135a Abs. 3 BauGB als öffentlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht werden, sobald das Grundstück, auf dem Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden darf. Die Ausgleichsmaßnahme wirkt auf die Nutzbarkeit des zu übertragenden Grundstücks ein, weshalb die gleichen Grundsätze wie bei der Übernahme von Erschließungskosten gelten.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Juli 2010. 
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