Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte

Wie wir in unserem Newsletter aus dem September 2011 bereits berichteten, hat der BFH unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben kann und damit das steuerliche Reisekostenrecht vereinfacht. 

In Anwendung der neuen BFH-Rechtsprechung hält nun auch die Finanzverwaltung nicht mehr daran fest, dass ein Arbeitnehmer auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten in einem Dienstverhältnis innehaben kann. Vielmehr folgt die Finanzverwaltung dem BFH und bestätigt, dass in Fällen, in denen bisher mehrere regelmäßige Arbeitsstätten angenommen wurden, die Entfernungspauschale nur noch für Fahrten zwischen Wohnung und einer regelmäßigen Arbeitsstätte anzusetzen ist; für die übrigen Fahrten können Werbungskosten nach den Grundsätzen einer Auswärtstätigkeit geltend gemacht werden. Bei Nutzung eines Firmenwagens und Vorhandensein von mehreren Arbeitsstätten entsteht bei der Pauschalversteuerung damit nur noch bei Fahrten zwischen Wohnung und der einen regelmäßigen Arbeitsstätte ein geldwerter Vorteil. 

Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte

Damit kommt der Bestimmung der einen regelmäßigen Arbeitsstätte eine entscheidende Bedeutung zu.

Zur Bestimmung, an welchem Tätigkeitsort die regelmäßige Arbeitsstätte begründet wird, gibt das BMF konkrete Kriterien vor, die bis zu einer gesetzlichen Neuregelung unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder zu berücksichtigen sind.

Eine regelmäßige Arbeitsstätte ist danach in der Regel anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer auf Grund der dienstrechtlichen/arbeitsvertraglichen Festlegungen

- einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet ist oder

- in einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers
- arbeitstäglich oder
- je Arbeitswoche einen vollen Arbeitstag oder
- mindestens 20 % seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.


Folgen für die Arbeitgeberpraxis

Mit diesen neuen Grundsätzen wird die sog. „46-Tage-Regelung“ hinfällig, wonach von einer regelmäßigen Arbeitsstätte bereits dann auszugehen ist, wenn der Arbeitnehmer an mindestens 46 Tagen im Kalenderjahr die betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers aufsucht. Die Frage, wie oft der Mitarbeiter die betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers aufgesucht hat, ist nicht mehr allein maßgeblich.

Große Bedeutung wird dies bei dem Thema Reisekosten haben, insbesondere bei Arbeitgebern mit einer Vielzahl von Außendienstmitarbeitern. So dürften einige Arbeitgeber nunmehr wieder in die Lage versetzt werden, ihren Arbeitnehmern Reisekosten (Fahrtkosten, Unterkunftskosten, Verpflegungspauschalen in dem jeweils gesetzlich vorgesehenen Umfang) – entgegen der bisherigen Handhabung – steuerfrei zu erstatten. Dies resultiert u. a. daraus, dass die betriebliche Einrichtung trotz eines Aufsuchens an mehr als 45 Tagen (z. B. für Besprechungen, um Unterlagen oder Material abzuholen, um seine Reisekosten einzureichen etc.) für den jeweiligen Mitarbeiter nicht mehr zwangsläufig als regelmäßige Arbeitsstätte zu qualifizieren ist.

Tipp: Arbeitgeber sollten diese Neuregelung zum Anlass nehmen, entsprechende Sachverhalte zu prüfen und ggf. anzupassen. Die neuen Grundsätze bieten Optimierungspotenzial. Die ausweislich des BMF-Schreibens offenbare Bedeutung der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen hinsichtlich der dauerhaften Zuordnung der regelmäßigen Arbeitsstätte sollte bei der Gestaltung neuer Arbeitsverträge berücksichtigt werden.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Januar 2012.

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