Drei sind eine zu viel – Online-Kündigung von Verträgen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2024, Az. I-20 UKl 3/23

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine Website zur Bestätigung von Kündigungen, die erst nach einem Zwischenschritt für die Eingabe von Benutzername und Passwort erreichbar ist, nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

Ein Strom- und Gasanbieter hatte auf seiner Website am unteren Ende eine Rubrik „Kontakt“ aufgeführt. Über diese Rubrik gelangte man zu einer Schaltfläche mit der Bezeichnung „Verträge kündigen“.

Kunden, die auf der Website bereits registriert waren, mussten sich mit ihrem Benutzernamen und dem zugehörigen Passwort anmelden, bevor sie kündigen konnten. Nicht registrierte Kunden mussten für eine Kündigung ihre Vertragskontonummer und die Postleitzahl angeben. Eine Möglichkeit, den Vertrag bei dem Anbieter zu kündigen, ohne sich auf eine der zwei vorgenannten Alternativen anzumelden, existierte nicht.

Dies war einem Verbraucherschutzverband ein Dorn im Auge und mahnte den Energieversorger ab. Eine Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben, so dass die Sache bis zum OLG gelangte. Hier bestätigten die Richter die Ansicht des klagenden Verbandes, dass die konkrete Gestaltung gegen § 312k Abs. 2 S. 3 BGB verstoße.

Hiernach muss ein Kündigungsprozess in zwei Stufen abschließbar sein. Er beginne mit einer „Kündigungsschaltfläche", nach deren Betätigung der Verbraucher unmittelbar auf eine „Bestätigungsseite" geführt werden müsse, auf der die notwendigen Angaben gemacht und die Kündigung mittels eines eindeutig beschrifteten Bestätigungsbuttons abgeschlossen werden muss.

Die Beklagte habe ihre Website nicht entsprechend dieser Vorgaben gestaltet, sondern habe eine dritte Stufe in Form einer Seite eingefügt, auf welcher Kunden zunächst ihre Anmeldeinformationen angeben mussten. Erst nach der Anmeldung sei die Kündigung möglich gewesen.

Dieser dreistufige Kündigungsprozess laufe dem Bestreben des Gesetzgebers zugegen, eine möglichst einfache Kündigung zu ermöglichen, so das OLG. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde zugelassen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Juni 2024.

Als PDF ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1