Kann auch der Betreuungsfreibetrag für volljährige Kinder übertragen werden?

Jeder Elternteil hat im Veranlagungszeitraum 2019 grundsätzlich Anspruch auf einen Freibetrag von € 2.490,00 für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie auf einen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) von € 1.320,00.

Bei nicht verheirateten, geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt steuerpflichtigen Eltern wird auf Antrag eines Elternteils der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils auf ihn übertragen, wenn der andere Elternteil z. B. seiner Unterhaltspflicht für das Kalenderjahr nicht nachgekommen ist. Umstritten ist, ob in diesen Fällen der BEA-Freibetrag zwangsläufig dem Kinderfreibetrag folgt.

Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Schleswig-Holstein vom 08. Juni 2018 wird der BEA-Freibetrag nur bei minderjährigen Kindern übertragen. Eine Übertragung des Freibetrags für volljährige Kinder ist dagegen vom Gesetz nicht vorgesehen. Es bleibt somit auch dann bei einer hälftigen Zuordnung des BEA-Freibetrags, wenn einer der Eltern keine Unterhaltsaufwendungen trägt.

Tipp: Mit dieser Entscheidung hat sich das Finanzgericht gegen die Auffassung der Finanzverwaltung gestellt. Nach deren Ansicht führt die Übertragung des Kinderfreibetrags nämlich stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Da gegen das Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein die Revision anhängig ist, wird der BFH hier bald für Klarheit sorgen können.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Juli 2019.

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