Unentgeltliche Wohnungsgestellung an geschiedenen Ehegatten

Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten sind beim begrenzten Realsplitting bis zu € 13.805,00 pro Jahr als Sonderausgaben abziehbar (§ 10 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 EStG). Hinzu kommen übernommene Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung. Dies bedarf allerdings der Zustimmung des Unterhaltsberechtigten, der die Unterhaltszahlungen seinerseits als sonstige Einkünfte versteuern muss.

Wird der Sonderausgabenabzug nicht beantragt oder fehlt hierzu die Zustimmung des Empfängers der Unterhaltsleistungen, können diese Unterhaltsaufwendungen ggf. als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. 

Haben dauernd getrennt lebende Ehegatten einen Barunterhalt vereinbart, auf den eine unentgeltliche Wohnungsgestellung angerechnet wird, kommt ein Sonderausgabenabzug im Wege des Realsplittings nur in Höhe dieser Anrechnung in Betracht – nicht aber in Höhe des Mietwerts der Wohnung. Dies hat das Finanzgericht Niedersachsen am 11. Juni 2020 entschieden.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Steuerpflichtige schuldete seiner Ehefrau laut Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung einen Barunterhalt von monatlich € 600,00. Solange die Ehefrau noch im gemeinsamen Haus lebte, wurden € 400,00 als Wohnvorteil der Ehefrau gegengerechnet, sodass der Steuerpflichtige nur € 200,00 monatlich zahlte. 

In seiner Einkommensteuererklärung begehrte der Steuerpflichtige dann aber nicht nur einen Sonderausgabenabzug in Höhe von € 7.200,00 (12 x € 600,00). Er argumentierte, dass der tatsächliche Mietwert deutlich höher und beim Sonderausgabenabzug zu berücksichtigen sei. Diese Ansicht teilten aber weder das Finanzamt noch das Finanzgericht Niedersachsen.

Der Steuerpflichtige will sich mit der Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen aber nicht zufriedengeben und hat die Revision beim BFH erkämpft. Dieser wird sich nun insbesondere mit zwei Fragen beschäftigen müssen:

  • Kann ein unterhaltsverpflichteter Steuerpflichtiger die ortsübliche Miete für eine an seinen von ihm dauerhaft getrennt lebenden Ehegatten überlassene Wohnung als Unterhaltsleistung gemäß § 10 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 EStG abziehen?
  • Falls diese Frage bejaht wird: Ist dies auch dann der Fall, wenn der hierfür unterhaltsrechtlich maßgebliche oder in diesem Zusammenhang vereinbarte Wohnvorteil geringer ist als die ortsübliche Miete?

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Mai 2021.

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