Unterzuckert auf Abwegen – Wegeunfall?

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.04.2024, Az. L 14 U 164/21

Das Landessozialgericht Niedersachen-Bremen hat entschieden, dass kein Wegeunfall vorliegt, wenn sich dieser auf einem Abweg ereignet, der Abweg jedoch auf einer inneren Tatsache beruht.

Auf der Rückfahrt von seiner Arbeitsstelle war ein Mann mit seinem Pkw schwer verunglückt. Der versorgende Notarzt stellte fest, dass der an Diabetes erkrankte Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Unfalls stark unterzuckert war. Als der Verunglückte wieder auf dem Damm war, wollte er den Unfall als Wegeunfall anerkennen lassen. Die Berufsgenossenschaft lehnte dies jedoch mit dem Argument ab, dass sich der Unfall vier Kilometer hinter dem Wohnort des Versicherten ereignet habe. Insoweit sei kein Bezug mehr zum Arbeitsweg gegeben. Der Arbeitnehmer wandte ein, dass er aufgrund der starken Unterzuckerung orientierungslos gewesen und deshalb an seiner Wohnung vorbeigefahren sei.

Auch vor Gericht drang der Mann mit der Argumentation nicht durch. Das LSG urteilte, dass ein Wegeunfall nur dann versichert sei, wenn er sich auf dem direkten Weg zwischen der Arbeitsstätte und zu Hause ereigne. Zwar könne auch ein irrtümlicher Abweg als Wegeunfall anzuerkennen sein, so die Richter, was dann jedoch voraussetze, dass die Ursache allein „in äußeren Umständen der Beschaffenheit des Verkehrsraums liegen" müsste. Das LSG nannte hier als Beispiele Dunkelheit, Nebel oder schlechte Beschilderung. In dem zu entscheidenden Fall lag keine solche äußere, sondern vielmehr eine innere Ursache zugrunde, nämlich eine Orientierungslosigkeit aufgrund einer diabetesbedingten Bewusstseinsstörung. Würde man derartige innere Ursachen für Abwege anerkennen, würde der Versicherungsschutz auf Abwegen nach Ansicht des Gerichts überspannt werden.

Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wurde jedoch die Revision zum BSG zugelassen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Juli 2024.

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