Verdeckte Gewinnausschüttung – Tante kann eine nahestehende Person sein

Gewährt eine Kapitalgesellschaft der Tante ihrer Alleingesellschafterin ein nicht fremdübliches Beraterhonorar, kann dies zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führen.

Hierbei handelt es sich – vereinfacht – um Vermögensvorteile, die dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gewährt werden. Eine vGA darf den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern und kann auch vorliegen, wenn die Leistung nicht unmittelbar an den Gesellschafter erfolgt, sondern an eine nahestehende Person.

Das Finanzgericht Münster hat am 16. Januar 2020 entschieden, dass auch eine Tante unter besonderen Umständen eine nahestehende Person sein kann.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Bei einer Unternehmergesellschaft (UG) war N die Alleingesellschafterin. Über das Vermögen ihrer Tante (T), die von Anfang an Geschäftsführerin der UG war, lief ein Privatinsolvenzverfahren. Im allein von der T unterzeichneten Geschäftsführervertrag aus 2008 war ein jährliches Gehalt von € 18.000,00 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden vereinbart. In der Folge wurde das Gehalt durch allein von der Geschäftsführerin unterzeichnete Gesellschafterbeschlüsse mehrfach geändert, zuletzt am 29. Dezember 2012. Danach sollte das Gehalt nur bis Juni 2013 gezahlt und danach ein Beratungshonorar festgesetzt werden, dessen Höhe noch festzulegen war.

Am 01. November 2014 wurde ein Beratervertrag abgeschlossen. Die Vergütung betrug € 30,00 netto pro Stunde. Zum 31. Dezember 2013 verbuchte die UG ein Honorar von € 60.000,00 auf dem Forderungsverrechnungskonto der T für Beratungsleistungen in 2013. Ende 2015 übertrug die N ihren Geschäftsanteil zum symbolischen Kaufpreis von € 1,00 auf ihre Tante. Zur „Unternehmensgruppe“ gehörten zwei weitere Gesellschaften in Form von UG, deren Gesellschaftsanteile ebenfalls von der N auf die T übertragen wurden.

Das Finanzamt beurteilte das Beraterhonorar im Streitjahr 2013 als vGA. Hiergegen wandte die UG ein, dass das Honorar auf Grundlage einer eindeutigen Vereinbarung gezahlt worden sei und legte einen weiteren Gesellschafterbeschluss vom 29. Dezember 2012 vor, wonach die T ab 2013 ein monatliches Honorar von € 5.000,00 erhalten sollte.

Das Finanzgericht Münster bestätigte die Sichtweise des Finanzamts und stufte die T als nahestehende Person der N ein. Denn die T hatte als alleinige einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführerin einen weitreichenden Handlungsspielraum gehabt und diesen sogar über ihre formalen Kompetenzen hinaus für sich beansprucht. So hatte sie die Gehaltsanpassungen und den Beratungsvertrag allein unterzeichnet.

Die Vereinbarung über das Beraterhonorar hielt einem formellen Fremdvergleich nicht stand. Es fehlte bereits an einer im Vorhinein abgeschlossenen zivilrechtlich wirksamen Vereinbarung, da die T ihre Leistungen bereits vor Abschluss des Beratervertrags vom 01. November 2014 erbracht hatte. Darüber hinaus beurteilte das Finanzgericht den Vertrag als zivilrechtlich unwirksam, da hierfür die Gesellschafterversammlung und nicht der Geschäftsführer zuständig gewesen sei.

Der nachträglich eingereichte Gesellschafterbeschluss vom 29. Dezember 2012 stellte ebenfalls keine klare und eindeutige Vereinbarung dar, da er inhaltlich dem Beschluss vom selben Tag widersprach.

Unabhängig davon war der Beratervertrag nicht tatsächlich durchgeführt worden. Es war nicht erkennbar, dass die T neben ihrer Geschäftsführertätigkeit, die nach dem Geschäftsführervertrag ihre gesamte Arbeitskraft beanspruchen sollte, weitere Beratungsleistungen erbracht hatte.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Mai 2020.

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