Verlustabzug bei nebenberuflicher Übungsleitertätigkeit

Unter gewissen Voraussetzungen gewährt der Fiskus für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten einen Übungsleiterfreibetrag in Höhe von € 2.400,00 p.a. Im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten angefallene Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben sind nach Ansicht der Finanzverwaltung nur dann abziehbar, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben den Übungsleiterfreibetrag übersteigen. Dieser Meinung haben die Finanzgerichte jedoch wiederholt widersprochen, zuletzt die Finanzgerichte Thüringen sowie Mecklenburg-Vorpommern. 

Überschreiten die Einnahmen den steuerfreien Betrag iHv. € 2.400,00, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbaren wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Ausgaben nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen. So lautet die gesetzliche Regelung.

Beispiel:

Die Einnahmen betragen € 3.600,00, die Ausgaben € 3.000,00. Von den Einnahmen, die den steuerfreien Betrag überschreiten (= € 1.200,00), sind die den steuerfreien Betrag übersteigenden Ausgaben (= € 600,00) abziehbar, sodass € 600,00 zu versteuern sind.

Nach Ansicht des Finanzgerichts Thüringen (Entscheidung vom 30. September 2015; Revision anhängig) regelt der Gesetzeswortlaut nicht den Fall, dass die Einnahmen den steuerfreien Betrag unterschreiten. Somit können die Betriebsausgaben in der Höhe zu einem Verlust führen, in der sie den Freibetrag übersteigen.

Beispiel:

Die Einnahmen betragen nur € 2.000,00, die Ausgaben € 3.000,00. Nach Ansicht des Finanzgerichts Thüringen ergibt sich hier ein ausgleichs- und abzugsfähiger Verlust von € 600,00.

Und wie ist die Lösung, wenn sowohl die Einnahmen (z. B. € 100,00) als auch die Ausgaben (z. B. € 600,00) unter dem Freibetrag liegen?

Auch hier gibt es eine positive Entscheidung, die der Meinung der Finanzverwaltung widerspricht. Denn das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern hat am 16. Juni 2015 entschieden, dass der Verlust von € 500,00 steuermindernd abzusetzen ist.

Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern hatte keine Revision zugelassen. Hiermit wollte sich die Verwaltung aber nicht zufriedengeben und hat Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Es bleibt zu hoffen, dass der Bundesfinanzhof in den strittigen Fällen nun bald für Klarheit sorgen wird.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Juni 2016.

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