Werbeslogan „50 % günstiger als Hotels“ ist wettbewerbswidrig

LG Berlin, Urteil vom 14.04.2015, Az. 103 O 124/14

Die Beklagte, eine Vermittlerin für die Vermietung von Appartements als Ferienunterkünfte, warb auf ihrer Internetseite mit dem Slogan „50 % günstiger als Hotels“. Diese Aussage beanstandete die Wettbewerbszentrale, da die behauptete Ersparnis nach deren Feststellungen nicht durchgehend erreicht werden konnte. Eine abgeforderte Unterlassungserklärung gab der Vermittlerin der Unterkünfte nicht ab, sodass die Sache vor dem Landgericht Berlin landete.

Das Gericht urteilte nun, dass der verwendete Slogan wettbewerbswidrig sei und folgte damit der Ansicht der Wettbewerbszentrale. Die Richter führten aus, dass der Verbraucher bei dem verwendeten einschränkungslosen Werbeslogan erwarte, dass die von der Beklagten angebotenen Unterkünfte stets um 50 % billiger seien als vergleichbare Hotels, was im vorliegenden Fall nicht zutreffe. Dabei ließ das Gericht die Rechtfertigung der Beklagten, dass die Ersparnisrate im Durchschnitt erreicht werde nicht gelten.

Es ist nicht bekannt, ob die Beklagte Rechtsmittel eingelegt hat.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief August 2015.

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