Wichtige Neuregelungen durch neue EU-Verbraucherrichtlinie im Bereich E-Commerce

Zum 13. Juni 2014 treten wesentliche Änderungen u. a. hinsichtlich der Informationspflichten sowie des Widerrufsrechts von Verbrauchern in Fernabsatzverträgen im BGB in Kraft.

Für alle Unternehmen, die online Waren vertreiben, besteht daher Handlungsbedarf, will man sich vor Abmahnungen schützen. Denn diese Neuerungen wirken sich sowohl auf die Bestellprozesse als auch auf Ihre AGB aus. Alle Widerrufsbelehrungen sind gemäß der neuen Musterbelehrung anzuassen. 

So sind die Informationspflichten der Online-Anbieter deutlich umfangreicher geworden als bisher. Zukünftig hat der Unternehmer den Verbraucher im Online-Handel noch vor Vertragsschluss zusätzlich zu seiner vollen Identität, Anschrift, Gesamtpreis sowie Angaben über das Zustandekommen des Vertrages auch über das Bestehen der gesetzlichen Gewährleistungsrechte und eventueller Garantien inklusive deren Bedingungen zu informieren.

Der Widerruf ist für den Verbraucher zwar weiterhin ohne eine Begründung möglich, er hat nach den neuen gesetzlichen Bestimmungen jedoch den Widerruf gegenüber dem Unternehmer zu erklären, was zukünftig auch mittels eines elektronischen Musterformulars geschehen kann. Allein die Rücksendung der Ware binnen der Widerrufsfrist genügt dann nicht mehr.

Auch wird die Frist zur Rückgewähr der erlangten Leistungen europaweit einheitlich neu auf 14 Tage festgelegt. Wird über die Widerrufsfrist nicht oder nicht richtig aufgeklärt, besteht keine unbefristetete Widerrufsmöglichkeit mehr. Die Widerufsmöglichkeit endet in diesem Fall zwölf Monate nach Ablauf der ursprünglichen Widerrufsfrist.

Der (wirksame) Widerruf führt zur Rückabwicklung des Vertrages. Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren (§ 357 Abs. 1 BGB). Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat (§ 357 Abs. 4 BGB). Der Verbraucher muss nach der Neuregelung die Rücksendekosten unabhängig vom Warenwert tragen, wenn ihn der Unternehmer vor Vertragsschluss darüber informiert hat (§ 357 Abs. 6 BGB). Wertersatz muss der Verbraucher nur leisten, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und der Unternehmer über das Widerrufsrecht informiert hat (§ 357 Abs. 7 BGB).

Tipp: Wichtig ist es, dass die neuen gesetzlichen Vorgaben pünktlich zum 13. Juni 2014 umgesetzt werden. Sowohl bei einer vorzeitigen als auch verspäteten Anpassung drohen Abmahnungen. Für die Anpassung Ihrer Widerrufsbelehrungen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne rechtlich zur Seite, sprechen Sie uns an.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Juni 2014.

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