Zwei Männer mit Bauhelmen stehen im Rohbau eines Gebäudes.
Grafikkachel: Maurerkelle vor Ziegelsteinen

#gutzuwissen , #Steuerberatung

Legt Steuerbetrügern das Handwerk

Die Bauabzugsteuer – und wann Sie davon in der Praxis betroffen sind

Wer beim Wort Bauabzugsteuer erleichtert denkt „Nicht meine Branche!“ sollte jetzt erst recht weiterlesen. Denn das Thema betrifft sowohl das Baugewerbe als auch jeden Unternehmer selbst, in der Rolle als Empfänger von Bauleistungen. 

Grafikkachel: Maurerkelle vor Ziegelsteinen


Doch von vorn: Die Bauabzugsteuer wurde 2002 mit dem Gesetz zur Eindämmung der illegalen Betätigung im Baugewerbe eingeführt. Dabei handelt es sich um ein besonderes Steuerabzugsverfahren für das Baugewerbe, in das jeder, der Bauleistungen für seinen unternehmerischen Bereich ausführen lässt, unmittelbar involviert ist. So ist er verpflichtet, 15 % vom Brutto-Rechnungsbetrag des Leistenden einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen, sofern ihm zum Zeitpunkt der Leistungsausführung keine gültige Freistellungsbescheinigung gem. § 48b EstG vorliegt.

Für wen und wann diese Regelung gilt, welche Schritte dabei zu befolgen sind und welche Ausnahmen es gibt, erläutern wir Ihnen hier.


Zum Abzug verpflichtet? Wer Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ist

Die Abzugsverpflichtung gilt für alle Unternehmer, die nach §2 UStG eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht ausüben. Ob dabei Gewinne erzielt werden, ist nicht maßgeblich. Nach dieser Definition sind somit zum Beispiel auch Vermieter und Ärzte betroffen, genauso wie Kleinunternehmer. 

Folgende Ausnahmen bestehen: 

  • „Zweiwohnungsregelung“: Vermietung von nicht mehr als zwei Wohnungen im In- und Ausland (eigen- oder fremdbetrieblich genutzt bzw. für fremde Wohnzwecke vermietet)
  • Ausschließlich steuerfreie Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, wenn die Gegenleistungen im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als € 15.000,00 betragen
  • Fälle, in denen die Gegenleistungen unter der Bagatellgrenze von € 5.000,00 liegen

Für die Ermittlung des Betrages sind die voraussichtlich zu erbringenden Bauleistungen pro bauleistendem Unternehmer zusammenzurechnen.

Erweist sich die Prognose als falsch und werden die o.g. Freigrenzen im Nachhinein gebrochen, muss der unterlassene Steuerabzug nachgeholt werden. In Zweifelsfällen lautet unser Rat: Nehmen Sie den Steuerabzug vorsichtshalber vor!
 

Gesundes Misstrauen angebracht: Diese Rechtsfolgen sollten Sie kennen

Im ersten Schritt sollten Sie sich vor dem Begleichen der Rechnung vom Bauunternehmen die Freistellungsbescheinigung vorlegen lassen und eine Kopie verlangen. Die folgenden Angaben sollten in der Bescheinigung enthalten sein:

  • Name, Anschrift und Steuernummer des Leistenden
  • Geltungsdauer der Bescheinigung (wird jew. längstens für drei Jahre ausgestellt)
  • Umfang der Freistellung sowie der Leistungsempfänger, wenn sie nur für bestimmte Bauleistungen gilt
  • Das ausstellende Finanzamt (bei dem auch die Bauabzugssteuer anzumelden ist, s. u.)

Gut zu wissen: Die Ausstellung der Bescheinigung ist unabhängig davon, ob gegen den Leistenden bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. 

Der Leistende ist im Ausland ansässig? Dann muss eine Bestätigung der ausländischen Steuerbehörde über die steuerliche Erfassung des Leistenden im Sitzstaat vorgelegt werden, in Zweifelsfällen auch eine qualifizierte Sitzbescheinigung über den Ort der Geschäftsleitung und die wirtschaftlichen Aktivitäten.

Wenn alles vorhanden ist, brauchen Sie als Leistungsempfänger nichts an das Finanzamt abzuführen und können die Rechnung zu 100 % direkt begleichen. 

Falls nicht, zahlen Sie nur 85 % des Brutto-Rechnungsbetrages und führen die restlichen 15 % an das Finanzamt des Leistenden ab. Dieser kann sich die Steuer daraufhin anrechnen oder auf Antrag unter Umständen erstatten lassen. 

Führen Sie als Leistungsempfänger jedoch keine Steuer ab, haften Sie dafür mit hohen Geld- oder gar Freiheitsstrafen in besonders schweren Fällen. 
 

Bauabzugsteuer abführen leicht gemacht: So geht‘s

Die Steuer entsteht im Zeitpunkt der Gegenleistungserbringung. Die Zahlung des Rechnungsbetrages ist der Zeitpunkt des Abflusses beim Leistungsempfänger. Um die Bauabzugsteuer abzuführen, erfolgt eine Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck „Anmeldung über den Steuerabzug bei Bauleistungen“ bis zum 10. des Folgemonats nach Steuerentstehung bei dem Finanzamt des Leistenden. Die Anmeldung wird bei mehreren Bauleistenden nicht gesammelt, sondern für jeden separat eingereicht.

26. Juni 2024
Ihr Ansprechpartner
Dipl.-Finanzwirtin (FH)
Beate Theede
Steuerberaterin
Flensburger Straße 21
24837 Schleswig
Fax: +49 (0) 4621 / 96 46-21
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