Eine Frau hält den Kassenzettel, der aus dem Drucker kommt.
Grafikkachel: Eine Verkaufskasse mit einem roten Checkhaken davor.

#gutzuwissen , #Steuerberatung

Auf dem Radar des Finanzamtes

Meldepflicht für Kassen

Ab dem nächsten Jahr steht das elektronische Mitteilungsverfahren zur Verfügung, an dem alle Betreiber eines elektronischen Kassensystems verpflichtend teilnehmen müssen. Alle Betriebe mit digitalen Kassen müssen diese ihrem zuständigen Finanzamt melden. Dabei sind vor dem 01.07.2025 angeschaffte Kassensysteme ab dem 01.01.2025 bis zum 31.07.2025 (nach) zu melden. Für alle nach dem 01.07.2025 angeschafften oder außer Betrieb genommen Kassensysteme gilt eine Meldepflicht binnen eines Monats.

Hierzu bereitet die Finanzverwaltung aktuell die technischen Voraussetzungen vor: Ab 01.01.2025 soll dafür das Programm "Mein ELSTER" zur Verfügung stehen; alternativ soll die Meldung auch über kompatible eigene oder Drittanbieter-Software über die entsprechende Schnittstelle (ERiC) erfolgen können.

Diese Neuerung ist Grund genug, einmal näher hinzusehen. ttp gibt Ihnen einen kurzen Überblick darüber, welche Anforderungen an die Kassenbuchführung bestehen, was es mit TSE und DSFinV-K auf sich hat, welche aktuellen Änderungen es in der Außenprüfung gibt und wie Sie sich auf (un)angekündigte Prüfungen am besten vorbereiten. 

Grafikkachel: Eine Verkaufskasse mit einem roten Checkhaken davor.


Werden genau genommen: Anforderungen an die Kassenbuchführung

Neben den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form (GoBD) laut HGB sind hier die Kassensicherungsverordnung und die Abgabenordnung nebst BMF-Schreiben zu beachten. Ganz schön viel also. Doch worauf kommt es an? Alle Aufzeichnungen zu Buchungen, ob gesetzlich bestimmt oder freiwillig, sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Eine Ausnahme bildet der Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung. Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich zu erfassen, Änderungen zu dokumentieren sowie die Lesbarkeit von Daten zu gewährleisten. Elektronische Aufzeichnungs­systeme sind zudem durch eine TSE, siehe unten, zu schützen, auf einem zertifizierten Speichermedium zu sichern und für Nachschauen sowie Außenprüfungen durch elektronische Aufbewahrung verfügbar zu halten.
 

TSE und DSFINV-K – Das steckt hinter den Kürzeln

Eine TSE ist eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung, die dem Schutz vor nachträglicher Manipulation an den digitalen Grundaufzeichnungen dient. Ihre Zertifizierung bildet den Nachweis für die Erfüllung der Anforderungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). 

Auch bei den Pflichtangaben für Belege spielt die TSE eine Rolle: 

  • Name des Unternehmens
  • Datum
  • Zeitpunkt des Vorgangsbeginns und -beendigung
  • Menge/ Art der gelieferten Gegenstände
  • Transaktionsnummer
  • Entgelt, Steuer, Steuersatz
  • Seriennummer der Kasse
  • Seriennummer der TSE

Alle steuerlich relevanten Datenjournale sind vollständig und unveränderbar digital über einen Zeitraum von 10 Jahren aufzubewahren. Tipp: Beachten Sie die Gültigkeitsdauer Ihres TSE-Zertifikats. Dieses kann ablaufen!

Die DSFinV-K bezeichnet eine Schnittstelle für den Export von Daten aus elektronischen Aufzeichnungssystemen für die Datenträgerüberlassung bei Außenprüfungen sowie Kassennachschauen durch das Finanzamt. Durch eine einheitliche Datenstruktur soll so eine vereinfachte Überprüfung möglich sein. Als Unternehmen haben Sie die Daten dafür dem DSFinV-K-Standard entsprechend auf einem geeigneten Datenträger zur Verfügung zu stellen.
 

Die neue Außenprüfung – Was sich geändert hat

Die wichtigsten Neuigkeiten bei Außenprüfungen sind der Zugriff auf besagte digitale Schnittstellen durch die Finanzbehörde, die Möglichkeit, Verhandlungen und Besprechungen auch via elektronische Kommunikation (z. B. Videokonferenz) durchzuführen und die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung durch die Anforderung von Unterlagen vor Prüfungsbeginn und die Benennung von Prüfungsschwerpunkten sowie die zeitnahe Prüfungsanordnung. Neu ist auch, dass die Ablaufhemmung auf 5 Jahre begrenzt wird.

Eine weitere Neuerung ist Power BI, ein Programm, mit dem bei kommenden Betriebsprüfungen automationsgestützt die Prüfungsschwerpunkte festgelegt werden und das der Massendatenverarbeitung/ -analyse dient. 

Doch wann darf das Finanzamt eigentlich eine Steuerschätzung vornehmen? Immer dann, wenn die Steuerlast nicht ermittelt oder berechnet werden kann, der Steuerpflichtige nicht für ausreichende Aufklärung sorgt, eine Auskunft oder Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht verletzt und wenn Bücher oder Aufzeichnungen, die verpflichtend zu führen sind, nicht vorgelegt werden können. Sprich: Immer dann, wenn Anhaltspunkte für Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bestehen, und sich daraus ein Steuergefährdungstatbestand ergibt. 

Merke: Dieser liegt auch vor, wenn eine TSE fehlt oder nicht richtig verwendet wird.

Wenn „Besuch“ ins Haus steht: Vorbereitungen auf eine (un)angekündigte Prüfung

Das erste Kontrollinstrument der Finanzverwaltung ist die Kassennachschau, die auch unangemeldet stattfinden darf und nach einem einheitlichen Fragenkatalog abläuft. Dieser umfasst die Themenbereiche TSE-Zertifikate, TSE-Daten sowie Kassendaten. 

Dabei hat der Prüfer nicht nur das Recht, die Daten aus den elektronischen Aufzeichnungssystemen einzusehen und ggf. auf Datenträger zu ziehen, sondern auch die betrieblichen Räume in Augenschein zu nehmen. 

Unternehmer sind somit sowohl verpflichtet, Aufzeichnungen, Bücher und Organisationsunterlagen vorzulegen, als auch Auskünfte zu erteilen. Unterlagen mitgeben müssen sie nicht. 

Tipp: Lassen Sie sich vorab den Dienstausweis des Prüfers zeigen und legen Sie bereits heute fest, wer im Fall der Fälle als Auskunftsperson auftreten darf. 

Die Anordnung einer Betriebsprüfung geht schriftlich/elektronisch zu. Im Jahr 2022 waren bundesweit fast 13.000 Prüfer im Einsatz. Daraus ergab sich unternehmensübergreifend eine durchschnittliche Prüfungsquote von 1,8%, bei Großunternehmen sogar 17,5% – es ist also nicht unwahrscheinlich, selbst einmal „das Vergnügen“ zu haben. Wenn es dazu kommt, sind Sie verpflichtet, dem Prüfer einen geeigneten Raum zur Verfügung zu stellen, Datenzugriff zu gewähren und steuerrelevante Unterlagen vorzulegen. Auch haben Sie eine Mitwirkungspflicht und müssen auf Wunsch eine Betriebsbesichtigung zulassen und Kontrollmaterial anfertigen. Der Prüfer wiederum hat Ihnen gegenüber eine Belehrungspflicht bei dem Verdacht einer Steuerstraftat/-ordnungswidrigkeit. 

Sie möchten angesichts der komplexen Materie auf Nummer sicher gehen? Dann zögern Sie nicht, die Experten bei ttp zu kontaktieren, um sich für die nächste Prüfung zu wappnen!

Hinweis: Als betroffener Mandant erhalten Sie zur Meldepflicht für Kassen noch ein detailliertes Informationsschreiben von ttp. Zudem werden unsere Spezialistinnen Beate Theede und Synje Petersen am 01.10.2024 zu diesem Thema sowie der Verfahrensdokumentation in Kooperation mit der DEHOGA Schleswig-Holstein einen Vortrag in Neumünster anbieten. Melden Sie sich gerne bei Interesse an einer Teilnahme!

21. August 2024
Ihr Ansprechpartner
Dipl.-Finanzwirtin (FH)
Synje Petersen
Steuerberaterin
Robert-Koch-Straße 18
25813 Husum
Fax: +49 (0) 4841 / 89 34-5
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